Der Beschuldigte hat das Kokaingemisch zuerst in seiner Wohnung an der E.________(Adresse), Wohnung ________(Nummer y), und ab Februar 2021 bis zur Anhaltung im dazu gemieteten Studio .________(Nummer x) weiter portioniert und in der Folge 8'976 Gramm (6'866 Gramm Kokainbase) hiervon an unbekannte Abnehmer zu einem unbekannten Preis weiterverkauft. Sämtliches Material, das in der Wohnung ________(Nummer y) und im Studio .________(Nummer x) sichergestellt wurde, gehört dem Beschuldigten. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.2. der Anklageschrift ist demnach erstellt. 7.7 Beweiswürdigung zu Ziff.