für die Veräusserung von total 8'976 Gramm hiervon eine reine Kokainmenge von rund 6’866 Gramm. 7.6 Beweisergebnis zu Ziff. I.1.2. der Anklageschrift Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass G.________ und H.________ in der Zeit vom 20. September 2020 bis 21. März 2021 dem Beschuldigten eine Menge von insgesamt 9'250 Gramm Kokaingemisch (7'076 Gramm Kokainbase, RHG 76.5 %) zu einem Verkaufspreis von insgesamt rund CHF 400'000.00 geliefert haben. Der Beschuldigte hat das Kokaingemisch zuerst in seiner Wohnung an der E.________(Adresse), Wohnung __