Bei Schätzungen des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln können Durchschnittswerte – soweit sie repräsentativ und aussagekräftig sind – zur Orientierung herangezogen werden (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.3; 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5; jeweils zur Berücksichtigung der Standardabweichungen von den Durchschnittswerten). Das Sachgericht ist auch nicht verpflichtet, von einem durch tragfähige Schätzungen ermittelten Wirkstoffgehalt in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag zu machen.