S. 104 f.). Die Lehre steht dieser Praxis kritisch gegenüber und wendet ein, dass der alleinige Hinweis auf Durchschnittswerte (vgl. hierzu die Statistiken über die Wirkstoffgehalte der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] unter www.sgrm.ch) insbesondere aufgrund der erheblichen Qualitätsschwankungen von Betäubungsmitteln auf dem Schwarzmarkt nicht geeignet sei, gesicherte Rückschlüsse auf den Einzelfall zuzulassen.