31 heitsgrad) und diesen auch auf die restlichen 8'976 Gramm anzuwenden, um den konkreten Reinheitsgrad zu ermitteln. Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, wenn die Sachgerichte von einer mittleren Qualität der nicht sichergestellten Drogen ausgehen, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder besonders gestreckte Substanz gibt (BGer 6B_1081/2018 v. 10.09.2019 E. 3.1; BGE 138 IV 100 E. 3.4 S. 104 f.).