Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit, weshalb die Kammer auch vorliegend – in Abweichung von der Vorinstanz – auf den Wert «Cocain Base» aus dem forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 7. Juni 2021 (pag. 237 f.) abstellt. Im Weiteren ist zu prüfen, ob es aufgrund der geringen sichergestellten und vom IRM untersuchten Menge, nämlich insgesamt 274 Gramm Kokaingemisch (gegenüber 9'250 Gramm Kokaingemisch) überhaupt zulässig ist, einen durchschnittlichen Wert von 91 % gestützt auf diese geringe Menge anzunehmen (216 Gramm Kokaingemisch mit 94 % Reinheitsgrad und 58 Gramm mit 83 % Rein-