Im Urteil SK 17 94 vom 7. August 2017 entschied die 1. Strafkammer, dass die bisherige bernische Praxis beibehalten und auf den Wert der Kokainbase abgestellt werde (E. III.9.3). Das Bundesgericht erachtete dies im betreffenden Fall nicht als willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2017 vom 14 Februar 2018). Daher stellt die Kammer auch im vorliegenden Fall auf die Kokainbasenwerte ab.