gust 2018 verwiesen, wo Folgendes festgehalten wurde (E. 11.2): Zur Frage, ob für den qualifizierten Fall auf die Base oder das Hydrochlorid abzustellen ist, hat sich das Bundesgericht nie geäussert. Die 1.Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern geht grundsätzlich jeweils von der Kokainbase aus: Das Bundesgericht hat im Gegensatz zum Heroin, wo zur Bestimmung des Reinheitsgrades bzw. der Berechnung der Menge des reinen Wirkstoffes vom Heroin-Hydrochlorid ausgegangen wird (vgl. BGE 109 IV 143), keine Leitlinien aufgestellt, von welcher chemischen Form für die Bestimmung des Reinheitsgrades beim Kokain auszugehen ist.