Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Verteidigung sich für den tieferen Reinheitsgrad von 83 % ausspreche. Vielmehr sei geltend gemacht worden, dass auf den statistischen Durchschnittswert – nämlich 74 % - abzustellen sei, zumal die dem Beschuldigten vorgeworfene Gesamtmenge die sichergestellte Menge um ein Vielfaches übersteigen würde. In Anbetracht dessen dürften vor dem Hintergrund des Grundsatzes in dubio pro reo die statistischen Durchschnittswerte nicht ausser Acht gelassen werden (pag. 1545). Zur Bestimmung des Reinheitsgrads stellt die Kammer praxisgemäss auf die Kokainbase ab. Hierzu sei auf das Urteil SK 18 87 der 1. Strafkammer vom 23. Au-