30 dene Reinheitsgrade angenommen (74 % [Ziff. I.1.1 AKS] und 91 % [Ziff. I.1.2 AKS]). Ziff. I.1.2 betreffend sei mit Blick auf die Sicherstellungen gemäss Ziff. I.1.3 AKS auf einen Wert zwischen 83 % und 94 % abgestellt worden, wobei die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten 91 % plausibel seien. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Verteidigung sich für den tieferen Reinheitsgrad von 83 % ausspreche.