Die Verteidigung ging anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz davon aus, dass von einem tieferen Wert von 74 % auszugehen sei (pag. 1294). Dies bekräftige die Verteidigung auch vor oberer Instanz. Sie führte hierzu aus, dass nach BGE 138 IV 100 E. 3.5 auf eine mittlere Qualität abzustellen sei, wenn keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz vorliegen würden. Vorliegend seien die Vorwürfe in den einzelnen Anklageziffern auseinanderzuhalten. Während man für die Anklageziffern I.1.3 und I.1.5 Sicherstellungen und vom IRM bestimmte Reinheitsgrade habe, sei dies für die Anklageziffern I.1.1 und I.1.2 nicht der Fall.