Mit Blick auf die sichergestellten und ausgewerteten Drogenmengen ist diese Annahme plausibel. Der Einwand der Verteidigung, wonach in dubio pro reo auf den geringeren Reinheitsgrad von 83% für die Gesamtmenge ausgegangen werden müsste, ist entgegen zu halten, dass nur eine kleine Menge des sichergestellten Kokaingemischs einen Reinheitsgehalt von 83% aufwies. Dass die Anklage deshalb von einem etwas höheren Wert als den Mittelwert nämlich von 91% ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht geht daher von einem Reinheitsgrad von 91% und somit von einer Menge von 8’417.5 Gramm Kokain Hydrochlorid aus.