Reinheitsgrad In Bezug auf den Reinheitsgrad kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss (pag. 1383, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich des Reinheitsgrades des von G.________ und H.________ gelieferten Kokaingemischs kann folgendes ausgeführt werden: Aufgrund der zuverlässigen und häufigen Lieferungen durch G.________ und H.________, kann angenommen werden, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 20.09.2020 bis zu seiner Anhaltung keine anderen Kokainlieferanten hatte. Entsprechend stammte das anlässlich der Hausdurchsuchung im Studio .________(Nummer x) sichergestellte Kokaingemisch aus der Lieferung aus dem Kanton AK.________(Ortschaft).