I.1.3. der Anklageschrift enthalten seien. Dieser Einwand erweist sich als zutreffend. Bereits die Staatsanwaltschaft hielt in der Anklageschrift richtigerweise fest, dass rund 9'250 Gramm Kokaingemisch erworben und rund 8'976 Gramm Kokaingemisch veräussert worden seien (vgl. pag. 33, S. 3 der Anklageschrift). Für die Bestimmung der veräusserten Menge Kokaingemisch sind von den insgesamt gelieferten 9'250 Gramm die sichergestellten 274 Gramm (vgl. pag. 118, pag. 237 f.) in Abzug zu bringen. Nach dem Gesagten ist vom Erwerb von total 9'250 Gramm Kokaingemisch und der Veräusserung von total 8'976 Gramm hiervon auszugehen. Reinheitsgrad