29 ausgegangen werden, dass es in der Folge zu weiteren Veräusserungen durch den Beschuldigten kam, zumal alternative Erklärungen für den Verbleib oder Verbrauch des Kokaingemischs – gerade auch Eigenkonsum – vorliegend gänzlich ausgeschlossen werden können. Die Verteidigung wandte weiter ein, entgegen der Annahme der Vorinstanz dürften die beim Beschuldigten sichergestellten 274 Gramm Kokaingemisch, welche in der Folge durch das IRM untersucht wurden, für den Weiterverkauf nicht berücksichtigt werden, da diese bereits im Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift enthalten seien.