Die Kammer kann sich diesen Schlussfolgerungen der Vorinstanz anschliessen. Die Verteidigung gab vor oberer Instanz zu bedenken, dass keine weiteren Rapporte oder Beweismittel betreffend potentieller Abnehmer des Beschuldigten und des vorgeworfenen Weiterverkaufs aktenkundig seien. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass der Beschuldigte diese Mengen tatsächlich veräussert habe (pag. 1544). Nach Auffassung der Kammer kann und muss in Anbetracht der durch den Beschuldigten bezogenen Mengen an Kokaingemisch davon