Schlussendlich kann und muss deshalb offen bleiben an wen und zu welchem Preis der Beschuldigte das Kokaingemisch weiterverkauft hat. Da jedoch in der Wohnung ________(Nummer y) und im Studio .________(Nummer x) kein Streckmittel sichergestellt werden konnte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Kokaingemisch in etwa den Mengen weitergegeben hat, welche er von G.________ und H.________ erhalten hat. Gemäss den glaubhaften Aussagen von G.________ war dies in 50 Gramm oder 100 Gramm Portionen.