Betreffend den Weiterverkauf durch den Beschuldigten kann beweismässig festgehalten werden, dass der Beschuldigte nach der Festnahme von G.________ sofort angehalten wurde, weshalb keine Ermittlungen nach Abnehmer des Beschuldigten getätigt werden konnten. Auch aus den Auswertungen der Mobiltelefone des Beschuldigten lassen sich keine diesbezüglichen Erkenntnisse gewinnen. Schlussendlich kann und muss deshalb offen bleiben an wen und zu welchem Preis der Beschuldigte das Kokaingemisch weiterverkauft hat.