341 und 342) Dies ergibt einen Einkaufspreis von insgesamt CHF 402'050.00 für das erworbene Kokaingemisch von insgesamt 9'250 Gramm. Weiterverkauf durch den Beschuldigten Den Weiterverkauf des Kokaingemischs durch den Beschuldigten betreffend erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1382, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend den Weiterverkauf durch den Beschuldigten kann beweismässig festgehalten werden, dass der Beschuldigte nach der Festnahme von G.________ sofort angehalten wurde, weshalb keine Ermittlungen nach Abnehmer des Beschuldigten getätigt werden konnten.