Diesen Schlussfolgerungen der Vorinstanz kann sich die Kammer nicht vollumfänglich anschliessen. Aus der Buchhaltung von G.________ ist zwar nicht ersichtlich, wie viel der Beschuldigte pro Gramm bezahlte. Der Gesamtpreis lässt sich jedoch für die 9'250 Gramm Kokaingemisch berechnen, da in der Buchhaltung die Zahlungen der Drogen durch den Beschuldigten mit Datum und Betrag aufgeschrieben wurden. So wurde seitens des Beschuldigten bezahlt was folgt: CHF 117’000.00 für den Zeitraum 20. September bis 28. Oktober 2020 (pag. 296, 297 und 300); CHF 13'500.00 am 31. Oktober 2020 (pag. 303 und 304) CHF 13'500.00 am 4. November 2020 (pag.