Zusammengerechnet ergibt dies ein an den Beschuldigten geliefertes Kokaingemisch von 9'250 Gramm, worauf nach Auffassung der Kammer abzustellen ist, zumal G.________ wiederholt – unabhängig vom fehlenden Vorhalt der 300 Gramm bei der Zusammenfassung der Mengen – betonte, dass die Angaben in seiner Buchhaltung korrekt seien und nicht zuletzt auch vor der Vorinstanz die Gesamtmenge von 9'250 Gramm bestätigte (pag. 1285 Z. 25). Einkaufspreis Bezüglich des Einkaufspreises erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1381, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich des Einkaufpreises muss gemäss den glaubhaften Aussagen von G._