__ bestätigten 1'050 Gramm nur auf insgesamt 8'950 Gramm Kokaingemisch abgestellt werden könne. Die Differenz von 300 Gramm könne demgegenüber nicht als erstellt gelten; diese fehle auch in den Vorhalten gegenüber dem Beschuldigten (pag. 1544). Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass G.________ im Rahmen seiner delegierten Einvernahme vom 1. September 2021 eine Zusammenstellung mit insgesamt 7'900 Gramm Kokaingemisch vorgehalten wurde, welche er an «I.________» übergeben habe. G.________ bejahte die Frage, ob er dazu stehen könne und ergänzte, dass er nur möchte, dass die Summe von 9'000 Gramm überprüft werde.