27 Auch vor oberer Instanz bemängelte die Verteidigung, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Menge nicht so hoch sein könne, wie sie von der Vorinstanz angenommen worden sei. Die Vorinstanz sei irrtümlicherweise von 9'250 Gramm Kokaingemisch ausgegangen. Zwar habe G.________ diese Gesamtmenge bestätigt, ihm sei aber in der Folge eine detaillierte Berechnung vorgelegt worden, worauf lediglich 7'900 Gramm aufgelistet seien, weshalb – wenn überhaupt – inkl. der von H.________ bestätigten 1'050 Gramm nur auf insgesamt 8'950 Gramm Kokaingemisch abgestellt werden könne.