_» auf der Fotowahlkonfrontation. Eine Absprache wäre zwischen den beiden ohnehin praktisch gar nicht möglich gewesen, da sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Haft genommen wurden. Hinzu kommt, dass wie bereits ausgeführt wurde, die Polizei die Aufenthalte von G.________ und H.________ beim Beschuldigten observiert und beobachtet hat. Die Version der Verteidigung ist deshalb nicht zu hören. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von G.________ und der Tatsache, dass auch H.________ den Beschuldigten als Abnehmer erkannt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kokainlieferungen von G.________ und H.________ erhalten hat.