26 7.5.3.4 Zwischenfazit Aussagen Die Vorinstanz erwog in ihrer konkreten Beweiswürdigung was folgt (pag. 1381, S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Anschuldigungen von G.________ und H.________ tut der Beschuldigte lediglich mit einem einfachen Gegenangriff ab, wonach diese beiden lügen würden (pag. 616 Z. 191 f. pag. 624 Z. 64 ff.). Es ist allerdings nicht einleuchtend, weshalb H.________ und G.________ in diesem Sinne lügen sollten, da sie sich mit ihren Aussagen selber belasten.