373 Z. F. 95). Weiter bestätigte H.________, dass er und G.________ die jeweils gemachten Betäubungsmittellieferungen auf den handschriftlichen Listen/Buchhaltungen vermerkt hätten (pag. 411 F. 35). H.________ machte keine unnötigen Schuldzuweisungen und belastet sich mit seinen Aussagen selbst. Seine Aussagen werden von der Kammer als glaubhaft erachtet; es kann darauf abgestellt werden.