Die Argumentation der Verteidigung, dass G.________ einen Grund gehabt habe, den Beschuldigten falsch zu belasten, um nicht zugeben zu müssen, dass er auch in D.________ (Ortschaft) Drogen verkauft habe, geht fehl. So hat G.________ ja gerade zugegeben, in D.________ (Ortschaft) Drogen verkauft zu haben, nämlich an den Beschuldigten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann somit auf die glaubhaften Aussagen von G.________ abgestellt werden. 7.5.3.3 Aussagen von H.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von H.________ wie folgt (pag.