an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er deswegen nicht wütend gewesen sei. Er denke, dass der Beschuldigte das nicht extra gemacht habe. Er denke auch nicht, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe (pag. 1287 Z. 46 und pag. 1288 Z. 1 ff.). Seine Aussagen wirken authentisch und nicht einstudiert. Insbesondere ist sodann wesentlich, dass die Angaben von G.________ auch durch die objektiven Beweismittel gestützt wurden. Die Argumentation der Verteidigung, dass G.__