Der Einwand der Verteidigung, wonach G.________ neben seiner eigentlichen Tätigkeit für seinen Chef zunehmend einen selbständigen Drogenhandel aufgezogen habe und diesen – nachdem er aufgeflogen sei – dem Beschuldigten habe anlasten müssen, vermag nach Ansicht der Kammer nicht zu überzeugen. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten – gerade auch vor oberer Instanz (pag. 1538 Z. 285 ff.) – lassen sich nicht mit konkreten Hinweisen in den Akten belegen und scheinen auch in zeitlicher Hinsicht – einmal mehr – nachgeschoben. G.________ hat sich mit seinen Aussagen selbst massiv belastet.