Nach Ansicht der Kammer belasten die Aussagen von G.________ den Beschuldigten schwer. Seine Aussagen decken sich mit den objektiven Beweismitteln und sind – entgegen jenen des Beschuldigten – durch alle Einvernahmen hinweg konstant und nachvollziehbar geblieben. Eine «Komplotttheorie», wie der Beschuldigte sie vor oberer Instanz insinuierte (pag. 1538 Z. 291 ff.) erscheint der Kammer wenig naheliegend. So ist kein Grund ersichtlich, warum G.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der Einwand der Verteidigung, wonach G._____