Dies lässt sich durch die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Nachrichten bestätigen, wonach Abnehmer des Beschuldigten sich über die Qualität des Kokains beschwerten (pag. 157 f.). G.________ belastet sich mit seinem Geständnis selber und muss sich gemäss seinen Aussagen für den Handel mit ca. 80 kg Kokaingemisch vor Gericht verantworten (pag. 1287 Z. 33). Seine Aussagen sind daher glaubhaft und darauf kann abgestellt werden.