1381, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): G.________ hingegen war in seinem eigenen Verfahren, soweit aus den vorliegend erhältlich gemachten Akten ersichtlich, geständig und gab zu, im Kokainhandel tätig gewesen zu sein. Auch er erkannte den Beschuldigten auf der Fotowahlkonfrontation als den Abnehmer «I.________/I.________-44» (pag. 290 Ziff. 733, pag. 736, pag. 359 Z. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung identifizierte er den anwesenden Beschuldigten als den Abnehmer «I.________/I.________-44» (pag. 1285 Z. 28).