Insgesamt bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Erkenntnisse aus den objektiven Beweismitteln sich nicht mit den Vorbringen des Beschuldigten in Einklang bringen lassen. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht abgestellt werden kann. 7.5.3.2 Aussagen von G.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von G.________ wie folgt (pag. 1381, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): G.__