23 Vor oberer Instanz äusserte sich der Beschuldigte zu den Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. März 2021 dahingehend, dass er nicht wisse, wie viel Geld, Kokain oder Heroin das gewesen sei; er habe alles in die Tasche gepackt (pag. 1536 Z. 182 ff.). Insgesamt bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Erkenntnisse aus den objektiven Beweismitteln sich nicht mit den Vorbringen des Beschuldigten in Einklang bringen lassen.