Die Angaben des Beschuldigten können auch nicht durch die sporadischen Überwachungen durch die Polizei bestätigt werden. Vielmehr konnte diese feststellen, dass sich G.________ jeweils sehr kurz so am 21.03.2021 für 14 Minuten, am 18.03.2021 für 5 Minuten und am 09.03.2021 für 3 Minuten beim Beschuldigten aufgehalten hat (pag. 596 Z. 316 ff.). Ein längerer Aufenthalt oder gar eine Übernachtung konnte durch die Polizei nicht beobachtet werden. G.________ verneinte anlässlich der Hauptverhandlung denn auch, Bedarf an einem weiteren Drogenbunker gehabt zu haben, da er bereits über zwei Wohnungen verfügte (pag. 1287 Z. 40).