___ dem Beschuldigten den Wohnungsschlüssel zum Studio .________(Nummer x) überlassen hätte, da er damit riskiert hätte, dass dieser das darin gelagerte Bargeld und Drogenmaterial entwendete, zumal der Beschuldigte kein langjähriger Freund und Vertrauter von G.________ war. Hinzu kommt, dass im Studio .________(Nummer x) keine persönlichen Gegenstände von G.________, wie beispielsweise Zahnbürste, Kleider etc. gefunden worden sind, welche auf seinen Aufenthalt hingewiesen hätten. Die Angaben des Beschuldigten können auch nicht durch die sporadischen Überwachungen durch die Polizei bestätigt werden.