Dies hätte G.________ sowie dem Beschuldigten einen organisatorischen Mehraufwand bereitet, der mit Blick auf die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten, nicht sinnvoll gewesen wäre. Zudem ist es auch lebensfremd, dass G.________ dem Beschuldigten den Wohnungsschlüssel zum Studio .________(Nummer x) überlassen hätte, da er damit riskiert hätte, dass dieser das darin gelagerte Bargeld und Drogenmaterial entwendete, zumal der Beschuldigte kein langjähriger Freund und Vertrauter von G.___