_ instrumentalisiert worden sei, um die Wohnung für den Betäubungsmittelhandel mieten zu können, ist jedoch als reine Schutzbehauptung bzw. den Versuch, den Fokus auf G.________ zu lenken, zu werten. So sind die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich nicht einleuchtend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb G.________ den Wohnungsschlüssel für das Studio .________(Nummer x) beim Beschuldigten hätte deponieren sollen, wenn es tatsächlich ihm gehören würde (pag. 420 Z. 73 f., pag. 452 Z. 199, pag. 463 Z. 248 ff., pag. 1281 Z. 25 ff.). Dies hätte G.__