Trotz dieser objektiven Beweismittel bestritt der Beschuldigte bis zuletzt, im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen zu sein. Er machte geltend, dass die im Studio .________(Nummer x) sichergestellten Sachen (Drogen und Verpackungsmaterial) G.________ gehören würden (pag. 420 Z. 42, pag. 421 Z. 114 f., pag. 425 Z. 304, pag. 521 Z. 33 ff., pag. 581 Z. 221 f., pag. 597 Z. 375 ff., pag. 614 Z. 96 f., pag. 624 Z. 57 f., pag. 642 Z. 259 f., pag. 1276 Z. 26). Seine Angaben, wonach er das Opfer und von G.________ instrumentalisiert worden sei, um die Wohnung für den Betäubungsmittelhandel mieten zu können, ist jedoch als reine Schutzbehauptung bzw. den Versuch, den Fokus auf G._____