Der Beschuldigte kann die ihn belastenden Beweismittel in keiner Weise widerlegen. Die Vorinstanz führte hierzu richtigerweise aus (pag. 1380, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Beschuldigten konnte in der Wohnung ________(Nummer y) Verpackungsmaterial und im Studio .________(Nummer x) Drogen (Kokain und Heroin), Verpackungsmaterial und ein grosser Bargeldbetrag sichergestellt werden (pag. 667 ff.).