Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. Auch der Kammer erhellt nicht, weshalb die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefundenen Fotos von G.________ erstellt worden sein sollten, zumal in zeitlicher Hinsicht auch darauf hinzuweisen ist, dass die Fotos zu einem Zeitpunkt erstellt wurden, als der Beschuldigte G.________ gemäss seinen Erstaussagen (pag. 420 Z. 56 f.) noch gar nicht kannte. Auch vor oberer Instanz betonte der Beschuldigte, G.________ habe ein iPhone 6 gehabt, welches kaputt gewesen sei.