21 diese Fotos mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten zu machen, um sie sich anschliessend an sein Handy zu senden und sie dann dem Chef weiterzuleiten. Wie G.________ glaubhaft ausgeführt hat, hatte zunächst sein Chef Kontakt mit dem Beschuldigten (pag. 294 Z. 751). So wäre es um einiges einleuchtender gewesen, wenn die Fotos direkt vom Mobiltelefon des Beschuldigten an «S.________» geschickt worden wären. Es sind deshalb auch diese Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu erachten und auf diese kann nicht abgestellt werden.