Nach fünf Tagen sei eine Person gekommen und habe G.________ Sachen abholen wollen. Da er die Person nicht gekannt habe, habe er ihr gesagt, dass G.________ diese Sachen abholen solle. Die Person habe gesagt, dass sie aus T.________ (Land) komme, also habe er dieser Person seine Wohnung gezeigt und nicht das Studio .________(Nummer x) (pag. 462 Z. 176 ff.). Diese Version änderte der Beschuldigte dann wiederum noch in der gleichen Einvernahme, indem er aussagte, diese Person habe ständig telefoniert und gesagt, dass er der Kollege oder Fratello von G.________ sei. Nach zwei Tagen habe ihn diese Person auf sein privates Telefon angerufen und nach der Arbeit auf ihn gewartet.