danach habe G.________ die Miete selber bezahlt und ihm (gemeint: dem Beschuldigten) nur noch CHF 200.00 bezahlt (pag. 625 Z. 141 ff.). Vor der oberen Instanz sagte der Beschuldigte aus, die Wohnung erstmal für drei Monate gemietet zu haben, woraufhin G.________ ihm das Geld für drei Monate gegeben und er dies der «Frau» bezahlt habe (pag. 1535 Z. 173 ff.). Auch die Angaben des Beschuldigten, wie es dazu kam, dass er im Studio .________(Nummer x) die Drogen(-utensilien) zusammenräumte, sind widersprüchlich.