Unterschiedliche Angaben machte der Beschuldigte im Verlauf des Strafverfahrens auch zu den Gründen, weshalb er das Studio .________(Nummer x) gemietet hatte. So führte er bei der Hafteröffnung am 24. März 2021 aus, dass seine Wohnung zu klein gewesen sei, er Platz für sein Velo gebraucht habe und so ab Februar 2021 vorübergehend für ca. drei Monate das Studio .________(Nummer x) für CHF 400.00 habe mieten können, um sein Velo und andere Sachen dort zu deponieren (pag. 451 Z. 166 ff.). Gleichzeitig führte er aber aus, dass er Anfang Februar 2021 – resp. war es auf Nachfrage schliesslich Ende Februar 2021 – G.__