Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Vor oberer Instanz blieb der Beschuldigte betreffend die Frage, wann er G.________ kennengelernt habe, nun bei seinen späteren Aussagen, wonach dies Ende 2019 in D.________ (Ortschaft) gewesen sei (pag. 1535 Z. 147 f.). Unterschiedliche Angaben machte der Beschuldigte im Verlauf des Strafverfahrens auch zu den Gründen, weshalb er das Studio .________(Nummer x) gemietet hatte.