572 Z. 23). Die Einvernahme wurde in der Folge abgebrochen. Ein ähnliches Aussageverhalten legte er auch bezüglich der von G.________ erhaltenen Geldbeträge an den Tag. So gab er im Februar 2021 an, lediglich die Miete von 600.00 Fr. für das Studio .________(Nummer x) von G.________ erhalten zu haben (pag. 451 Z. 194 ff., pag. 461 Z. 129 ff.). Als schliesslich Fragen zu grösseren Anschaffungen gestellt wurden, machte er sodann aus taktischen Gründen geltend, dass ihm G.________ auch finanziell ausgeholfen habe und er für die Nutzung der Wohnung ab September jeden Monat von G.________ 600.00 Fr. erhalten habe (pag. 512 Z. 335 ff.).