510 Z. 215 f.). Er habe G.________ von September – November 2020 erlaubt, bei ihm zu bleiben und in dieser Zeit habe dieser auch seine Sachen vorbereitet (pag. 511 Z. 288 f.). Auf Vorhalt eines Fotos aus seinem Handy, welches G.________ im Juli 2020 zeigte, gab der Beschuldigte schlussendlich an, G.________ nun doch seit Ende Dezember 2019 oder Januar 2020 zu kennen (pag. 527 Z. 313). Anlässlich der nächsten delegierten Einvernahme durch die Polizei am 10.08.2021 (pag. 572 ff.) machte der Beschuldigte geltend, dass er gestresst sei und keine Fotos mehr vorgehalten bekommen wolle (pag. 572 Z. 23).