1380 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen des Beschuldigten sind (...) widersprüchlich und liessen wenig Kontinuität erkennen. Vielmehr passte er seine Angaben immer wieder dem Stand der Untersuchung an. Dies beispielsweise betreffend den Zeitpunkt, wann er G.________ kennen lernte. Am Anfang der Untersuchung liess er diesbezüglich verlauten, ihn seit Januar 2021 zu kennen (pag. 420 Z. 56 f.). Anlässlich einer nächsten Einvernahme machte er geltend, G.________ schon seit 2020 zu kennen (pag. 510 Z. 215). Er habe das aus Angst bei der ersten Einvernahme nicht gesagt (pag. 510 Z. 215 f.).