1386 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber werden ergänzend zu den erstinstanzlichen Erwägungen, teilweise aber auch wiederholend, die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen nochmals in beweismässiger Hinsicht einer Aussagenwürdigung unterzogen und auf Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln überprüft. 7.5.3.1 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten wie folgt (pag. 1380 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):